Inhalt dieser Seite
- Wo im Verfahren Sie gerade stehen
- Drei Wörter, die alles entscheiden
- Wer den Bericht liest – und worauf
- Was das Formular abfragt
- Der Formulierungs-Übersetzer
- Invaliditätsgrad und Rentenanteil
- Wenn ein Gutachten angeordnet wird
- Praxisbeispiel mit Zahlen
- Stolpersteine beim Lesen
- Akteneinsicht und Datenschutz
- Wenn sich Ihr Zustand ändert
- Was Sie hier bekommen
- Transparenz und Grenzen
- Häufige Fragen
Wo im Verfahren Sie gerade stehen
Ein Arztbericht für die Pensionskasse fällt nicht vom Himmel. Er ist ein Baustein in einem Ablauf, der sich über Monate zieht und dessen Reihenfolge gesetzlich vorgegeben ist. Wer weiss, an welcher Stelle der Bericht steht, versteht auch, warum er so gestellte Fragen enthält.
Der Arztbericht, der Sie beunruhigt, entsteht meist in Schritt 3. Er wird von Ihrer behandelnden Ärztin ausgefüllt, geht an die IV-Stelle und später an die Pensionskasse. Die Fragen darin klingen nüchtern bis kalt – sie sind es auch, weil sie nicht Ihre Krankheit erfassen sollen, sondern deren Auswirkung auf einen Arbeitstag.
↑ zurück zum InhaltDrei Wörter, die alles entscheiden
Im Alltag meinen sie dasselbe. Im Sozialversicherungsrecht sind es drei getrennte Stufen, und Ihr Bericht wird auf allen dreien gelesen. Wer diese Unterscheidung einmal verstanden hat, versteht neunzig Prozent des Formulars.
| Begriff | Gesetzliche Grundlage | Was gemeint ist |
|---|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit | Art. 6 ATSG | Sie können Ihre bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht oder nur eingeschränkt ausüben. Bezieht sich auf Ihren konkreten Beruf. Das ist der Wert auf dem Arztzeugnis. |
| Erwerbsunfähigkeit | Art. 7 ATSG | Sie können auf dem gesamten Arbeitsmarkt kein Einkommen mehr erzielen – auch nicht in einer anderen, angepassten Tätigkeit. Deutlich strenger. |
| Invalidität | Art. 8 ATSG | Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Erst diese Stufe löst Renten aus. |
Der praktische Sprengstoff liegt in Zeile zwei. Eine Pflegefachfrau mit schwerem Rückenleiden ist in ihrem Beruf womöglich zu hundert Prozent arbeitsunfähig – und trotzdem nicht erwerbsunfähig, wenn ihr eine sitzende Tätigkeit ohne Heben zumutbar bleibt. Genau danach fragt das Formular, wenn dort angepasste oder leidensadaptierte Tätigkeit steht.
Die Zumutbarkeit ist eine Rechtsfrage, keine Diagnose
Ihre Ärztin beschreibt, was Sie noch können: wie lange Sie sitzen, stehen, gehen, wie viel Sie heben, wie belastbar Ihre Konzentration ist. Ob daraus ein zumutbarer Arbeitsplatz wird, entscheidet nicht sie, sondern die IV-Stelle. Deshalb wirkt der Bericht manchmal, als wäre Ihr Leiden kleingeredet – tatsächlich beschreibt er nur eine andere Kategorie. Wie medizinische Berichte allgemein aufgebaut sind, zeigt medizinische Berichte verstehen.
↑ zurück zum InhaltWer den Bericht liest – und worauf
Ihr Bericht wandert durch mehrere Hände, und jede Stelle sucht etwas anderes darin. Das erklärt, warum ein und derselbe Text so unterschiedlich zitiert wird.
Die IV-Stelle
Sie ist zur Abklärung verpflichtet (Art. 43 ATSG) und sammelt Berichte, bis der Sachverhalt für sie schlüssig ist. Der Regionale Ärztliche Dienst, kurz RAD, bewertet die eingegangenen Unterlagen aktenbasiert – ohne Sie zwingend zu sehen. Widersprüche zwischen zwei Berichten fallen hier auf.
Der Vertrauensarzt der Pensionskasse
Er prüft die Unterlagen im Auftrag der Kasse, insbesondere für den überobligatorischen Teil, in dem das Reglement eigene Begriffe verwenden darf. Er darf der Kasse nur mitteilen, was sie für ihren Entscheid braucht – nicht Ihre gesamte Krankengeschichte.
Die Pensionskasse selbst
Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, sofern sie ins Verfahren einbezogen wurde und der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist. Praktisch heisst das: Was bei der IV entschieden wird, prägt die zweite Säule mit. Umso mehr zählt, was in den Berichten dieser Phase steht.
Grundlagen: Art. 23 BVG, Art. 28 und 29 IVG, Art. 331c OR. Stand: Juli 2026. Reglemente einzelner Kassen können im überobligatorischen Bereich abweichen.
↑ zurück zum InhaltWas das Formular abfragt
Die Formulare heissen je nach Kasse anders, fragen aber dasselbe ab. Diese Übersicht zeigt, welches Feld welchen Zweck hat – und wo die Musik spielt.
| Feld im Bericht | Wozu es dient | Gewicht |
|---|---|---|
| Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit | Trennt die relevanten Leiden von der übrigen Vorgeschichte, meist mit ICD-Code | Mittel – die Diagnose allein begründet keinen Anspruch |
| Diagnosen ohne Auswirkung | Vollständigkeit der Akte, ausdrücklich als nicht leistungsrelevant markiert | Gering |
| Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit | Legt den Beginn des Wartejahrs fest und damit den möglichen Rentenbeginn | Hoch – Datumsfehler kosten Monate |
| Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit | Prozentwert bezogen auf Ihren konkreten Arbeitsplatz | Hoch |
| Zumutbarkeit in angepasster Tätigkeit | Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, oft in Prozent und Stunden | Sehr hoch – dieses Feld entscheidet faktisch |
| Funktionelle Einschränkungen | Konkrete Belastungsgrenzen: Heben, Sitzen, Stehen, Konzentration, Publikumskontakt | Sehr hoch – die Substanz hinter der Prozentzahl |
| Prognose und Therapieoptionen | Ob eine Besserung erwartbar ist; steuert befristete gegenüber dauerhafter Leistung | Hoch |
| Eingliederungsfähigkeit | Ob berufliche Massnahmen sinnvoll sind – Eingliederung geht der Rente vor | Hoch |
Fällt Ihnen auf, was fehlt? Schmerzintensität, Leidensdruck, Lebensqualität. Diese Dimensionen kommen im Formular kaum vor, weil sie sich nicht in zumutbare Arbeitsstunden übersetzen lassen. Das ist die häufigste Enttäuschung beim ersten Lesen – und kein Versäumnis Ihrer Ärztin.
↑ zurück zum InhaltDer Formulierungs-Übersetzer
Einzelne Wendungen tragen in diesen Berichten mehr Gewicht als ganze Absätze. Die folgenden begegnen Ihnen fast sicher.
| Formulierung | Was gemeint ist | Warum es zählt |
|---|---|---|
| angestammte Tätigkeit | Ihr bisheriger Beruf, so wie Sie ihn ausgeübt haben | Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit |
| leidensadaptierte oder angepasste Tätigkeit | Eine gedachte Stelle ohne die Belastungen, die Ihnen schaden | Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit – hier entsteht der IV-Grad |
| zumutbare Restarbeitsfähigkeit | Was Ihnen trotz Leiden noch möglich wäre, in Prozent und Stunden | Direkte Rechengrösse für die Rente |
| Ressourcen | Vorhandene Fähigkeiten, Belastbarkeit, Tagesstruktur, soziales Umfeld | Stützt die Zumutbarkeitsannahme |
| Konsistenz | Ob geschilderte Beschwerden, Alltagsverhalten und Befunde zusammenpassen | Fehlende Konsistenz schwächt den Bericht erheblich |
| Aggravation, Selbstlimitierung | Der Verdacht, Beschwerden würden übertrieben oder Anstrengung vermieden | Schwerwiegender Vorbehalt gegen die Leistungsfähigkeit |
| Valideneinkommen / Invalideneinkommen | Was Sie ohne Leiden verdienen würden – und was Ihnen zumutbar bleibt | Die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad |
| Statusfrage | Ob Sie ohne Gesundheitsschaden voll, teilzeitlich oder gar nicht erwerbstätig wären | Entscheidet, nach welcher Methode gerechnet wird |
Wörter wie Konsistenz oder Selbstlimitierung lesen sich wie eine Unterstellung. Sie stammen aus einem Prüfraster, das die Rechtsprechung vorgibt, und stehen in jedem zweiten Bericht – auch dort, wo nichts Nachteiliges gemeint ist. Bei psychischen Leiden vertieft der Psychiatrie-Bericht diese Begriffswelt.
↑ zurück zum InhaltInvaliditätsgrad und Rentenanteil
Aus den Angaben im Bericht wird über einen Einkommensvergleich eine Prozentzahl. Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein stufenloses System: Zwischen 40 und 69 Prozent steigt die Rente mit jedem Prozentpunkt, ab 70 Prozent gibt es die ganze Rente (Art. 28b IVG, für die berufliche Vorsorge gespiegelt in Art. 24a BVG).
| Invaliditätsgrad | Anteil einer ganzen Rente | Bedeutung |
|---|---|---|
| unter 40 % | kein Anspruch | Schwelle nicht erreicht |
| 40 % | 25 % | Einstieg in den Anspruch |
| 45 % | 37,5 % | je Prozentpunkt +2,5 Punkte |
| 49 % | 47,5 % | Ende der Einstiegsstufe |
| 50 – 69 % | gleich dem Grad | 60 % Grad ergeben 60 % Rente |
| ab 70 % | 100 % | ganze Rente |
Werte nach Art. 28b IVG, Stand Juli 2026. Der überobligatorische Teil Ihrer Pensionskasse kann abweichend geregelt sein – massgeblich ist das Reglement Ihrer Kasse.
Diese Tabelle erklärt, warum um einzelne Prozentpunkte gerungen wird. Zwischen einem Grad von 39 und 40 Prozent liegt der Unterschied zwischen null und einer Viertelrente – und im Bericht liegt dazwischen manchmal nur eine Stunde zumutbarer Arbeitszeit pro Tag.
↑ zurück zum InhaltWenn ein Gutachten angeordnet wird
Widersprechen sich die Berichte oder reicht die Aktenlage nicht, ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung an (Art. 44 ATSG). Je nach Fragestellung mono-, bi- oder polydisziplinär – also durch eine, zwei oder mehrere Fachrichtungen gemeinsam.
Sie haben dabei Mitwirkungsrechte. Gegen die vorgesehene Sachverständige können Sie Einwendungen erheben. Bei polydisziplinären Gutachten werden die Stellen seit der IV-Revision nach dem Zufallsprinzip zugeteilt. Und die Untersuchungsgespräche werden seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich als Tonaufnahme aufgezeichnet, damit später nachvollziehbar bleibt, was tatsächlich gesagt wurde – Sie können darauf verzichten.
Bei psychischen Erkrankungen prüfen Gutachten und Behörden anhand eines festen Indikatorenrasters, das das Bundesgericht entwickelt hat (BGE 141 V 281). Geprüft werden unter anderem Schweregrad, Behandlungserfolg, Begleiterkrankungen, Persönlichkeit, sozialer Kontext und die Konsistenz des Verhaltens. Ein Gutachten, das diesem Raster folgt, wirkt dadurch schematisch – es ist genau so gebaut, wie es sein muss.
Ihr Bericht, in verständlicher Sprache
Sie laden das Dokument hoch und erhalten jeden Abschnitt einzeln erklärt – dazu eine Liste vorbereiteter Rückfragen an Ihre Ärztin oder Ihre Kasse. CHF 24 einmalig, kein Abonnement.
Praxisbeispiel mit Zahlen
Nach zwei Bandscheibenoperationen war der Betroffene in seiner bisherigen Tätigkeit – Kommissionierung mit Lasten bis 25 kg – zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Der Arztbericht für die Pensionskasse hielt zugleich fest: in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben über 10 kg sei ein Pensum von 60 Prozent zumutbar.
Der Einkommensvergleich stellte CHF 78 000 Valideneinkommen einem zumutbaren Invalideneinkommen von CHF 39 500 gegenüber. Ergebnis: Invaliditätsgrad 49 Prozent – nach der Tabelle oben 47,5 Prozent einer ganzen Rente.
Er hatte auf eine volle Rente gehofft und las den Bericht als Verharmlosung. Tatsächlich stand die entscheidende Aussage nicht bei den Diagnosen, sondern in einer einzigen Zeile über zumutbare Gewichte. Der Wechsel von 100 auf 60 Prozent in der zweiten Spalte war der ganze Unterschied.
Solche Fälle zeigen, worauf es beim Lesen ankommt: nicht auf die Länge der Diagnoseliste, sondern auf die Zeile, in der ein Pensum in einer gedachten anderen Tätigkeit steht. Wie Diagnosen und ihre Codes zu lesen sind, erklärt Diagnose verstehen.
↑ zurück zum InhaltStolpersteine beim Lesen
Sinnvolles Vorgehen
- Zuerst die Zumutbarkeitszeile suchen, nicht die Diagnosen
- Datumsangaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit prüfen
- Funktionelle Einschränkungen mit Ihrem echten Alltag abgleichen
- Fehlende Belastungsgrenzen notieren und ansprechen
- Alle Berichte chronologisch sammeln, auch Kopien alter Zeugnisse
Was in die Irre führt
- Die Diagnoseliste als Mass für die Rentenhöhe lesen
- Fachwörter wie Konsistenz als persönlichen Vorwurf deuten
- Annehmen, hundert Prozent arbeitsunfähig heisse hundert Prozent invalid
- Widersprüchliche Angaben in verschiedenen Berichten stehen lassen
- Fristen im Vorbescheid verstreichen lassen, weil der Text unklar wirkt
Der zweite Punkt links verdient Nachdruck: Ein falsch eingetragener Beginn der Arbeitsunfähigkeit verschiebt das Wartejahr und damit den Rentenbeginn – bei sachlichen Fehlern lohnt die Rückfrage bei der ausstellenden Praxis sofort, nicht erst nach dem Entscheid.
↑ zurück zum InhaltAkteneinsicht und Datenschutz
Sie dürfen sehen, was über Sie geschrieben wurde. Das Auskunftsrecht nach Art. 25 des Datenschutzgesetzes (DSG) gilt auch gegenüber Ihrer Pensionskasse und ist grundsätzlich kostenlos. Bei der IV-Stelle können Sie Einsicht in die Akten verlangen, die dem Entscheid zugrunde liegen.
Für medizinische Angaben gilt Zurückhaltung: Der Vertrauensarzt darf der Kasse nur weitergeben, was sie für ihren Leistungsentscheid tatsächlich benötigt. Eine vollständige Krankengeschichte gehört nicht in die Personalabteilung und nicht in die Verwaltung Ihrer Kasse.
Der Gesundheitsvorbehalt
Beim Eintritt in eine Pensionskasse darf im obligatorischen Teil kein gesundheitlicher Vorbehalt angebracht werden. Im überobligatorischen Teil ist ein Vorbehalt zulässig, aber auf höchstens fünf Jahre befristet (Art. 331c OR). Taucht in Ihren Unterlagen ein solcher Vorbehalt auf, lohnt der Blick auf sein Ablaufdatum.
Ein Detail, das viele überrascht: Berichte und Zeugnisse aus der Zeit vor dem Eintritt in die Kasse können später relevant werden, weil Art. 23 BVG darauf abstellt, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat – nicht darauf, wann die Diagnose gestellt wurde. Ältere Unterlagen sind deshalb kein Altpapier. Wie Sie ein persönliches Dossier sinnvoll ordnen, zeigt die Seite Befund verstehen.
↑ zurück zum InhaltWenn sich Ihr Zustand ändert
Eine zugesprochene Rente ist keine Endstation. Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, wird die Leistung angepasst – nach oben wie nach unten (Art. 17 ATSG). Deshalb enden die Arztberichte nicht mit dem Entscheid, sondern begleiten Sie weiter.
Die Revision
Die IV-Stelle überprüft von Amtes wegen, in Abständen, die sich nach der Prognose im Bericht richten. Steht dort «Besserung erwartbar», folgt die nächste Überprüfung früher als bei einem als stabil beschriebenen Verlauf. Eine Verbesserung wird berücksichtigt, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a IVV). Für die Pensionskasse gilt der angepasste Grad entsprechend weiter.
Ihre Meldepflicht
Wesentliche Änderungen müssen Sie melden (Art. 31 ATSG): eine deutliche gesundheitliche Verbesserung oder Verschlechterung, aber auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder ein höheres Pensum. Das gilt gegenüber der IV-Stelle und gegenüber Ihrer Pensionskasse – zwei getrennte Stellen, zwei Meldungen.
Warum ein Arbeitsversuch selten schadet
Viele trauen sich nicht, wieder etwas zu arbeiten, aus Sorge, die Rente sofort zu verlieren. Das Gesetz sieht für diese Situation Schutzmechanismen vor, unter anderem eine befristete Weiterausrichtung während Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 32 IVG). Wie das in Ihrem Fall greift, klärt die IV-Stelle oder eine Rechtsberatung – aber die Sorge, jeder Versuch werde bestraft, trifft in dieser Pauschalität nicht zu.
Was Sie zwischen zwei Revisionen tun können
Sammeln Sie fortlaufend: Verlaufsberichte Ihrer Fachärztinnen, Therapieberichte, Laborkontrollen, Austrittsberichte nach Spitalaufenthalten. Bei der nächsten Überprüfung zählt die dokumentierte Entwicklung, nicht die Erinnerung. Für die einzelnen Dokumentarten gibt es eigene Erklärseiten – etwa zu Facharztberichten, zu Laborwerten und zum Entlassungsbericht nach einem Spitalaufenthalt.
Ein praktischer Hinweis zum Schluss dieses Abschnitts: Prüfen Sie neue Berichte immer sofort auf die Zumutbarkeitszeile und auf Datumsangaben. Ein Satz, der zwei Jahre unbemerkt in der Akte liegt, wirkt bei der Revision wie eine aktuelle Feststellung. Wer seine Unterlagen laufend übersetzen lässt, merkt Abweichungen sofort statt erst im Vorbescheid.
↑ zurück zum InhaltWas Sie bekommen, wenn Sie den Bericht hier einreichen
Bis hierher können Sie selbst arbeiten. Wenn der Bericht viele Seiten hat, mehrere Fachrichtungen mischt oder eine Frist im Nacken sitzt, nehmen wir Ihnen das Entziffern ab – an Ihrem Dokument, nicht an einem Muster.
So läuft es ab
Preis- und Ablaufangaben Stand Juli 2026.
↑ zurück zum InhaltTransparenz: Grenzen dieser Erklärung
Für wen gedacht: für Versicherte und Angehörige, die einen Arztbericht, ein Zumutbarkeitsprofil oder ein Gutachten im Zusammenhang mit IV oder Pensionskasse erhalten haben und die Fachsprache darin einordnen möchten.
Was erklärt wird: die Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität, der Aufbau der Formulare, die Bedeutung typischer Formulierungen, der zeitliche Ablauf des Verfahrens sowie Ihre Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht.
Was bewusst nicht angeboten wird: keine Bewertung Ihres Anspruchs, keine Berechnung eines Invaliditätsgrads, keine Prüfung von Vorbescheid oder Verfügung, keine Vertretung gegenüber IV-Stelle, Pensionskasse oder Gericht, keine Diagnose und keine Therapieempfehlung.
Grenzen der Informationen: Dargestellt sind allgemeine Strukturen und die gesetzlichen Grundlagen nach BVG, IVG, ATSG, OR und DSG mit Stand Juli 2026. Ihr konkreter Fall hängt vom Reglement Ihrer Kasse und von der Aktenlage ab, die nur die beteiligten Stellen kennen. Fristen in Vorbescheid und Verfügung sind kurz – bei rechtlichen Fragen führt der Weg zu einer Rechtsberatung oder einer Fachanwältin für Sozialversicherungsrecht.
Inhalt verantwortet von der Betreiberin gemäss Impressum. Zuletzt aktualisiert: Juli 2026.
↑ zurück zum InhaltWichtig: Keine medizinische und keine rechtliche Beratung
Diese Seite dient ausschliesslich der allgemeinen Verständlichkeit medizinischer Dokumente. arztbrief-verstehen.ch ersetzt keine Ärztin, keinen Arzt, keine Rechtsberatung und keine Auskunft Ihrer Pensionskasse oder IV-Stelle.
Es werden keine Diagnosen gestellt, keine Therapien empfohlen, keine Leistungsansprüche beurteilt und keine Rechtsmittel geprüft. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich an medizinisches Fachpersonal, bei Fristen und Entscheiden an eine Rechtsberatung. Bei akuten Beschwerden gilt der Notruf 144.
Häufige Fragen zum Arztbericht für die Pensionskasse
Warum steht im Bericht, ich könne noch arbeiten, obwohl ich krankgeschrieben bin?
Weil zwei verschiedene Fragen beantwortet werden. Das Arztzeugnis bezieht sich auf Ihren bisherigen Beruf, der Bericht zusätzlich auf eine angepasste Tätigkeit ohne die schädlichen Belastungen. Beide Angaben können gleichzeitig zutreffen und widersprechen sich nicht.
Ab welchem Invaliditätsgrad zahlt die Pensionskasse?
Ab 40 Prozent nach Art. 23 BVG. Bei 40 Prozent beträgt die Rente 25 Prozent einer ganzen Rente, zwischen 50 und 69 Prozent entspricht der Anteil dem Grad, ab 70 Prozent gibt es die ganze Rente. Das Reglement kann im überobligatorischen Teil abweichen.
Entscheidet die Pensionskasse unabhängig von der IV-Stelle?
Meist nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kasse an den IV-Entscheid gebunden, wenn sie ins Verfahren einbezogen wurde und der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist. Im überobligatorischen Bereich kann das Reglement eigene Invaliditätsbegriffe vorsehen.
Was bedeutet leidensadaptierte Tätigkeit?
Eine gedachte Stelle, die genau jene Belastungen vermeidet, die Ihnen schaden – etwa ohne schweres Heben, ohne Zwangshaltung oder ohne hohen Zeitdruck. Auf diese fiktive Tätigkeit bezieht sich die zumutbare Restarbeitsfähigkeit, aus der später der Invaliditätsgrad entsteht.
Darf ich die Akten meiner Pensionskasse einsehen?
Ja. Das Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG gilt auch gegenüber der Pensionskasse und ist grundsätzlich kostenlos. Bei der IV-Stelle können Sie Einsicht in die Unterlagen verlangen, die dem Entscheid zugrunde liegen. Ein Grund muss nicht angegeben werden.
Was kostet die Erklärung meines Berichts?
CHF 24 einmalig, ohne Abonnement. Sie erhalten den Bericht abschnittsweise in Alltagssprache übertragen, mit markierten Schlüsselstellen und vorbereiteten Rückfragen. Eine rechtliche Bewertung Ihres Anspruchs ist bewusst nicht enthalten.
Sie möchten wissen, was Ihr Bericht wirklich aussagt?
Laden Sie den Arztbericht, das Zumutbarkeitsprofil oder das Gutachten hoch. Sie erhalten jeden Abschnitt einzeln erklärt, die entscheidenden Zeilen markiert – vertraulich, einmalig CHF 24, ohne Abonnement.