Stand: Oktober 2026
Zwischen «Arbeitsunfähigkeit 50 %» und «Integritätsschaden 10 %» liegen zwei völlig verschiedene Bewertungssysteme – wer sie auseinanderhält, liest jeden SUVA-Arztbericht in wenigen Minuten richtig.
Kurz erklärt: Ein SUVA-Arztbericht ist die ärztliche Rückmeldung an die Unfallversicherung – als Erstbericht direkt nach dem Unfall, als Zwischenbericht während der Behandlung, als Abschlussbericht am Ende. Er beantwortet drei Fragen: Was ist verletzt, wie viel Arbeitsfähigkeit besteht, und bleibt ein Integritätsschaden zurück. Über Leistungen entscheidet danach die Suva (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Erstbericht, Zwischenbericht, Abschlussbericht: drei Phasen, drei Fragestellungen.
- Arbeitsunfähigkeit betrifft Ihren Beruf, der Integritätsschaden Ihren Körper.
- Der Integritätsschaden wird in Prozent geschätzt, nicht in Franken.
- Fallabschluss heisst: keine namhafte Besserung mehr erwartet.
- Ihr Arbeitgeber erhält Arbeitsfähigkeitsangaben, keine Diagnosen.
- Akteneinsicht und Einsprache innert 30 Tagen sind Ihre Rechte.
Inhalt dieser Seite
Warum SUVA-Arztberichte so schwer verständlich sind
Nach einem Arbeits- oder Freizeitunfall verlangt die SUVA von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten regelmässige Berichte – zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, des Heilungsverlaufs und, bei bleibenden Folgen, eines möglichen Integritätsschadens. Diese Berichte kombinieren zwei Fachsprachen gleichzeitig: die medizinische Terminologie der Verletzung und die versicherungstechnische Sprache des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Geht es nicht um einen Unfall, sondern um eine Erkrankung durch die Arbeit, gelten eigene Regeln – dazu Berufskrankheit und Suva.
Ein Satz wie «Integritätsschaden gemäss Tabelle 4 auf 10 % geschätzt, Arbeitsunfähigkeit aktuell 50 %, Fallabschluss noch nicht absehbar» enthält gleich drei unterschiedliche Bewertungssysteme in einem einzigen Satz. Wir übersetzen Ihren SUVA-Arztbericht in eine Sprache, die Sie beim ersten Lesen verstehen. Dabei bleibt jede fachliche Aussage erhalten – sie wird nur so formuliert, dass Sie ohne medizinisches Wörterbuch und ohne Gesetzestext folgen können.
Prozentangaben, Paragraphen-Verweise, amtliche Formulierungen und Fachbegriffe aus zwei Welten gleichzeitig.
Unsicherheit, was die Prozentzahlen für den eigenen Alltag oder laufende Leistungen bedeuten.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Berichte je nach Verletzungsart und Behandlungsphase stark unterscheiden: Ein Erstbericht nach einem Bruch liest sich anders als ein Abschlussbericht nach einer Weichteilverletzung. Wer mehrere Berichte über die Zeit erhält, muss zudem erkennen, welche Formulierungen sich nur wiederholen – und welche tatsächlich eine Veränderung des eigenen Falls beschreiben, etwa wenn aus «Arbeitsunfähigkeit 100 %» später «50 %, zumutbare Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung» wird.
Welche Arten von SUVA-Arztberichten gibt es?
Je nach Phase des Verfahrens verlangt die Versicherung unterschiedliche Berichte – meist auf standardisierten Formularen, teils als freie ärztliche Stellungnahme. Die Berichtsart zu erkennen ist der erste Schritt zum Verständnis, denn sie bestimmt, welche Fragen der Arzt überhaupt beantwortet hat:
| Berichtsart | Zweck |
|---|---|
| Erstbericht | Erste ärztliche Einschätzung direkt nach dem Unfallereignis |
| Zwischenbericht | Verlaufskontrolle während der Behandlung |
| Abschlussbericht | Zusammenfassung nach Abschluss der Behandlung |
| Ärztliche Beurteilung Integritätsschaden | Einschätzung einer dauerhaften Beeinträchtigung |
| Zumutbarkeitsbeurteilung | Einschätzung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit |
Die Berichtsart steht selten gross auf dem Blatt. Sie erkennen sie an den Fragen, die beantwortet werden: Fragt das Formular nach dem Unfallhergang, liegt ein Erstbericht vor; fragt es nach dem Verlauf und dem aktuellen AUF-Grad, ein Zwischenbericht; fragt es nach dem Endzustand und nach bleibenden Folgen, ein Abschlussbericht.
SUVA oder IV – was ist der Unterschied?
Die SUVA versichert Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) – allerdings nur für die Betriebe, die bei ihr versichert sind; viele Arbeitgeber sind bei einem anderen Unfallversicherer nach UVG versichert. Die Invalidenversicherung (IV) greift dagegen unabhängig davon, ob eine Beeinträchtigung durch einen Unfall oder eine Krankheit entstanden ist. In der Praxis überschneiden sich beide Verfahren häufig. Die in SUVA-Berichten verwendeten Fachbegriffe finden sich daher in ähnlicher Form auch in IV-ärztlichen Berichten wieder. Für Schäden aus Militär- oder Zivildienst ist wiederum die Militärversicherung zuständig – ihre Berichte erklärt Militärversicherung: Arztbericht verstehen.
Ein Beispiel: So liest sich ein Satz vorher und nachher
Original aus einem Abschlussbericht: «Z. n. distaler Radiusfraktur rechts, konsolidiert, endgradige Bewegungseinschränkung im Handgelenk, Integritätsschaden auf 5 % geschätzt.»
Übersetzt: «Nach einem inzwischen verheilten Speichenbruch am rechten Handgelenk besteht noch eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit ganz am Ende der Bewegungsrichtung. Der Arzt schätzt die bleibende Beeinträchtigung auf 5 Prozent eines vollständigen Schadens.»
Ein zweites Beispiel aus einem Zwischenbericht – Original: «AUF weiterhin 50 %, Steigerung auf 100 % in angestammter Tätigkeit per Anfang nächsten Monats vorgesehen, sofern klinischer Verlauf regredient.» Übersetzt: «Die Patientin ist weiterhin zur Hälfte arbeitsunfähig. Wenn sich die Beschwerden weiter zurückbilden, soll sie ab Anfang nächsten Monats wieder voll in ihrem bisherigen Beruf arbeiten.» An solchen Sätzen hängen konkrete Taggeld- und Lohnfragen – Grund genug, sie exakt zu verstehen.
«Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit: ganztags, kein Heben über 10 kg, keine Überkopfarbeit.»
Der Satz sagt nicht, dass Sie in Ihren alten Beruf zurückkönnen. Er beschreibt eine gedachte andere Tätigkeit – mit zwei ausdrücklichen Grenzen. Genau diese Grenzen sind das Wertvollste am Satz: Sie legen fest, welche Stellen überhaupt als zumutbar gelten. Fehlen sie, lohnt sich die Nachfrage bei der behandelnden Ärztin, welche Einschränkungen konkret dokumentiert sind.
Häufige Fachbegriffe im SUVA-Arztbericht
| Fachbegriff | Bedeutung in Alltagssprache |
|---|---|
| Integritätsschaden | Dauerhafte Beeinträchtigung, unabhängig von der Arbeitsfähigkeit |
| Arbeitsunfähigkeit (AUF) | Anteil der bisherigen Arbeitsleistung, der aktuell nicht möglich ist |
| Zumutbare Tätigkeit | Arbeit, die trotz Unfallfolgen als medizinisch vertretbar gilt |
| Fallabschluss | Zeitpunkt, ab dem keine weitere Besserung erwartet wird |
| Konsolidiert | Vollständig verheilt bzw. zusammengewachsen |
| Taggeld | Tägliche Geldleistung während der Arbeitsunfähigkeit |
| UVG | Bundesgesetz über die Unfallversicherung |
| Adäquanz | Rechtliche Frage, ob der Unfall nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, die Beschwerden auszulösen – beurteilt von der Versicherung, nicht von der Ärztin |
| Kausalität | Ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden |
| Vorzustand | Gesundheitliche Situation bereits vor dem Unfall |
Der Integritätsschaden im Detail: Tabellen, Prozente, Entschädigung
Kaum ein Begriff aus SUVA-Berichten wirft so viele Fragen auf wie der Integritätsschaden. Gemeint ist eine dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit – unabhängig davon, ob Sie noch arbeiten können. Ein Musiker mit steifem Finger und ein Büroangestellter mit demselben steifen Finger erhalten denselben Integritätsschaden, obwohl die beruflichen Folgen völlig unterschiedlich sind. Genau das unterscheidet den Integritätsschaden von der Arbeitsunfähigkeit.
Die Bemessung erfolgt anhand von Tabellen, die für typische Verletzungsfolgen Prozentwerte vorgeben – etwa für den Verlust einer Gliedmasse, Versteifungen von Gelenken oder Hörverluste. Der ärztlich geschätzte Prozentsatz bestimmt später die Höhe einer einmaligen Integritätsentschädigung. Im Bericht steht dann beispielsweise «Integritätsschaden gemäss Tabelle geschätzt auf 15 %» – die eigentliche Auszahlung und deren Berechnung erfolgt aber durch die Versicherung, nicht durch den Arzt. Der Arztbericht liefert nur die medizinische Grundlage.
Wichtig für das Verständnis: Ein tiefer Prozentsatz bedeutet nicht, dass Ihre Beschwerden «klein geredet» werden. Die Skala ist auf schwerste Schädigungen geeicht – der vollständige Verlust des Gehörs auf beiden Ohren entspricht beispielsweise 85 %. Gemessen daran sind 5 oder 10 % für eine bleibende Bewegungseinschränkung durchaus im üblichen Rahmen.
«Integritätsschaden gemäss Suva-Tabelle geschätzt auf 10 %, Endzustand erreicht.»
Zwei Aussagen in einem Satz. «Endzustand erreicht» heisst: Aus ärztlicher Sicht ändert sich nichts Wesentliches mehr – erst das macht eine Schätzung überhaupt möglich. Die 10 % beziehen sich auf eine Skala für bleibende Beeinträchtigungen, nicht auf Ihren Lohn und nicht auf Ihre Arbeitsfähigkeit. Was daraus an Franken folgt, berechnet die Suva.
Viele lesen «Integritätsschaden 10 %» als «zu 10 % arbeitsunfähig». Die beiden Zahlen haben nichts miteinander zu tun. Der Integritätsschaden misst die bleibende Beeinträchtigung des Körpers, die Arbeitsunfähigkeit den Anteil Ihrer bisherigen Arbeitsleistung, der aktuell nicht möglich ist. In einem Bericht können deshalb 0 % Arbeitsunfähigkeit und 20 % Integritätsschaden nebeneinanderstehen.
Integritätsentschädigung: wie aus der Prozentzahl im Gutachten ein Betrag wird
Steht im Abschlussbericht oder in der kreisärztlichen Beurteilung ein Integritätsschaden in Prozent, folgt daraus die Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG. Sie ist eine einmalige Kapitalleistung und keine Rente. Sie gleicht den bleibenden Schaden an Körper, Geist oder Psyche aus – unabhängig vom Lohn und, anders als eine Genugtuung, unabhängig davon, ob jemand für den Unfall haftet. Gerechnet wird mit einem festen Betrag: dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes, der seit 2016 bei CHF 148 200 im Jahr liegt (Art. 22 Abs. 1 UVV). Massgebend ist der Höchstbetrag, der am Unfalltag galt (Art. 25 Abs. 1 UVG).
| Beispiel aus der Skala (Anhang 3 UVV) | Prozent | Betrag bei CHF 148 200 |
|---|---|---|
| Verlust der Milz | 10 % | CHF 14 820 |
| Verlust einer Niere | 20 % | CHF 29 640 |
| Verlust einer Hand | 40 % | CHF 59 280 |
| Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks | 50 % | CHF 74 100 |
| Vollständige Taubheit | 85 % | CHF 125 970 |
| Vollständige Blindheit | 100 % | CHF 148 200 |
Die Skala ist eine Richtlinie. Für Schäden, die dort nicht wörtlich aufgeführt sind, wird der Prozentsatz nach der Schwere von den Skalenwerten abgeleitet; dafür verwendet die Suva zusätzlich feiner gegliederte Tabellen. Drei Regeln aus Anhang 3 und Art. 36 UVV erklären viele Fragen beim Lesen:
- Schwelle von 5 Prozent: Ein Integritätsschaden unter 5 Prozent gibt keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
- Beurteilung ohne Hilfsmittel: Eine Prothese oder ein Hörgerät senkt den Prozentwert nicht; ausgenommen sind Sehhilfen.
- Mehrere Schäden: Sie werden nicht einfach zusammengezählt, sondern nach der gesamten Beeinträchtigung bemessen. Die Entschädigung kann insgesamt den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Der Schaden muss dauernd sein, also voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang bestehen, und erheblich (Art. 36 Abs. 1 UVV). Deshalb wird er erst bemessen, wenn der Zustand stabil ist: zusammen mit einer allfälligen Invalidenrente oder bei Abschluss der ärztlichen Behandlung (Art. 24 Abs. 2 UVG). Rente und Integritätsentschädigung schliessen sich nicht aus – die Rente ersetzt entgangenes Einkommen, die Integritätsentschädigung gleicht den bleibenden Schaden aus. Eine Genugtuung gegenüber einer haftpflichtigen Person folgt eigenen Regeln; die Integritätsentschädigung wird darauf in der Regel angerechnet.
Im Gutachten steht «Integritätsschaden 25 % wegen Funktionseinschränkung der rechten Hand». Gerechnet: 25 Prozent von CHF 148 200 ergeben CHF 37 050, einmal ausbezahlt. Das Taggeld während der Behandlung läuft davon getrennt. Verbindlich ist allein die Verfügung des Unfallversicherers.
Verschlimmerungen, die sich bereits absehen lassen, werden bei der Bemessung angemessen berücksichtigt. Eine spätere Revision ist nur ausnahmsweise möglich, wenn eine nicht voraussehbare Verschlimmerung von grosser Tragweite eintritt (Art. 36 Abs. 4 UVV). Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 52 ATSG). Ob ein Prozentwert zutrifft, beurteilt diese Seite nicht; dafür sind der Versicherer, Ihr Behandlungsteam oder eine Rechtsberatung zuständig. Wie der Kreisarzt zu seiner Einschätzung kommt, zeigt Kreisarzt-Bericht verstehen; meldet sich die Verletzung Jahre später zurück, hilft Rückfall und Spätfolge nach UVG.
Arbeitsunfähigkeit richtig lesen: 100 %, 50 %, arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit im SUVA-Bericht bezieht sich zunächst auf Ihre angestammte Tätigkeit – also den Beruf, den Sie beim Unfall ausgeübt haben. «Arbeitsunfähigkeit 100 %» heisst: Im bisherigen Beruf geht derzeit nichts. Im Verlauf taucht dann häufig eine zweite Ebene auf: die zumutbare oder angepasste Tätigkeit. Ein Bauarbeiter mit Knieverletzung kann für Arbeiten auf dem Gerüst zu 100 % arbeitsunfähig sein, für eine sitzende Tätigkeit aber als voll arbeitsfähig gelten.
Formulierungen wie «in angepasster Tätigkeit ganztags arbeitsfähig» haben deshalb erhebliche Tragweite: Sie können der Ausgangspunkt für Wiedereingliederungsmassnahmen, Umschulungen oder die Neuberechnung von Leistungen sein. Wer solche Sätze im eigenen Bericht findet, sollte genau verstehen, was gemeint ist – und im Zweifel bei der behandelnden Ärztin nachfragen, welche konkreten Tätigkeiten als zumutbar gelten und welche Einschränkungen (etwa maximale Traglast oder keine Überkopfarbeit) dokumentiert sind.
| Formulierung | Bedeutung |
|---|---|
| AUF 100 % in angestammter Tätigkeit | Der bisherige Beruf ist derzeit nicht möglich |
| AUF 50 % | Halbtags bzw. mit halber Leistung arbeitsfähig |
| Arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit | Eine andere, den Einschränkungen angepasste Arbeit gilt als möglich |
| Steigerung im Verlauf vorgesehen | Die Arbeitsfähigkeit soll schrittweise erhöht werden |
| Endzustand erreicht | Keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten |
Ein 47-jähriger Lagerist stürzt von der Leiter und bricht sich das Handgelenk. Im Erstbericht steht «AUF 100 % in angestammter Tätigkeit». Bei einem Bruttolohn von CHF 5 400 im Monat ergibt das einen versicherten Jahresverdienst von CHF 64 800. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG) – auf den Kalendertag umgerechnet rund CHF 142 pro Tag. Der Anspruch beginnt am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Vier Monate später hält der Zwischenbericht fest: «AUF 50 %, in angepasster Tätigkeit ganztags arbeitsfähig». Das Taggeld sinkt entsprechend auf rund CHF 71 pro Tag, und gleichzeitig beginnt die Diskussion über eine leidensangepasste Tätigkeit.
Im Abschlussbericht heisst es «konsolidiert, endgradige Bewegungseinschränkung, Integritätsschaden auf 5 % geschätzt». Die Entschädigung berechnet danach die Suva aus diesen 5 Prozent und dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (Art. 25 Abs. 1 UVG) – die Ärztin liefert nur die Prozentzahl. Alle drei Berichte gemeinsam erklären wir für CHF 24.– einmalig. Die Zahlen sind eine Beispielrechnung; verbindlich rechnet die Suva.
Checkliste: Das sollten Sie aus Ihrem Bericht mitnehmen
| Frage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Um welche Berichtsart handelt es sich? | Erst-, Zwischen- und Abschlussbericht haben unterschiedliche Konsequenzen |
| Wie hoch ist die aktuelle Arbeitsunfähigkeit? | Wirkt sich direkt auf laufende Taggeldzahlungen aus |
| Wird ein Integritätsschaden erwähnt? | Betrifft eine mögliche einmalige Entschädigung |
| Ist ein Fallabschluss angekündigt? | Markiert oft das Ende der Heilbehandlung |
Kausalität und Vorzustand: Warum diese Wörter über Leistungen entscheiden können
Die Unfallversicherung zahlt nur für Beschwerden, die durch den versicherten Unfall verursacht wurden. Deshalb prüfen SUVA-Berichte immer auch die Kausalität: Passt die festgestellte Verletzung zum geschilderten Unfallhergang? Formulierungen wie «unfallkausal», «überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt» oder umgekehrt «krankhafter Vorzustand» sind darum keine sprachlichen Feinheiten, sondern die Weichenstellung für die Leistungspflicht.
Besonders häufig wird es kompliziert, wenn ein Unfall auf einen Vorzustand trifft – etwa wenn ein Sturz eine bereits verschleissbedingt vorgeschädigte Sehne endgültig reissen lässt. Der Bericht unterscheidet dann, welcher Anteil der Beschwerden dem Unfall und welcher dem Vorzustand zugeschrieben wird. Sätze wie «der Status quo sine ist erreicht» bedeuten übersetzt: Aus ärztlicher Sicht ist der Zustand wieder so, wie er sich ohne den Unfall ohnehin entwickelt hätte – ein Satz, der häufig die Einstellung von Leistungen einleitet.
Wer solche Formulierungen im eigenen Bericht findet, sollte den Wortlaut genau kennen, bevor er mit der Versicherung korrespondiert. Wir übersetzen die medizinischen Aussagen – für die rechtliche Bewertung und allfällige Einsprachen ist eine spezialisierte Rechtsberatung oder eine Beratungsstelle wie die Rechtsauskunft Ihrer Gewerkschaft zuständig.
«Der Status quo sine ist erreicht; die verbleibenden Beschwerden sind degenerativ bedingt.»
Übersetzt: Die eigentlichen Unfallfolgen sind aus ärztlicher Sicht abgeklungen; was bleibt, ordnet der Bericht dem Vorzustand zu. Dieser Satz geht einer Einstellung von Leistungen häufig voraus. Er ist eine medizinische Einschätzung, keine Entscheidung – entschieden wird mit einer Verfügung der Suva, gegen die Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben können.
Typische Missverständnisse bei SUVA-Berichten
| Formulierung | Häufiges Missverständnis | Tatsächliche Bedeutung |
|---|---|---|
| «Fallabschluss in Aussicht gestellt» | Die Versicherung will nicht mehr zahlen | Die Heilbehandlung nähert sich ihrem medizinischen Endpunkt; Ansprüche wie Integritätsentschädigung werden erst jetzt geprüft |
| «Beschwerden chronifiziert» | Unheilbar krank | Die Beschwerden bestehen seit längerer Zeit; über Behandelbarkeit sagt das Wort nichts aus |
| «Selbstlimitierender Verlauf erwartet» | Man wird sich selbst überlassen | Die Ärztin erwartet, dass die Beschwerden ohne besondere Behandlung von selbst abklingen |
| «Aggravation nicht auszuschliessen» | Beleidigende Unterstellung | Fachbegriff für den Vorbehalt, dass die geschilderten Beschwerden über das hinausgehen könnten, was die Befunde erklären. «Nicht auszuschliessen» ist keine Feststellung, kann für die Beurteilung aber Gewicht haben |
| «Status quo ante erreicht» | Unklarer Fachbegriff | Der Gesundheitszustand von vor dem Unfall ist wiederhergestellt |
Zwischen Bericht und Entscheid liegt immer noch ein Schritt. Der Arztbericht ist eine fachliche Einschätzung; verbindlich wird daraus erst eine Verfügung der Suva. Solange keine Verfügung vorliegt, läuft auch keine Einsprachefrist – ein beunruhigender Satz im Zwischenbericht setzt Sie also nicht sofort unter Zeitdruck.
Wenn der Bericht beunruhigend klingt
Formulierungen wie «chronifiziert», «Vorzustand relevant» oder «Adäquanz fraglich» können den Eindruck erwecken, dass Leistungen infrage gestellt werden. Tatsächlich beschreiben sie häufig nur einen Zwischenstand im laufenden Verfahren. Eine verständliche Übersetzung ordnet die Aussage sprachlich ein, ohne die fachliche Genauigkeit zu verändern.
Der Kreisarzt: wer bei der Suva beurteilt und was sein Bericht bedeutet
Der Kreisarzt ist eine versicherungsinterne Ärztin oder ein versicherungsinterner Arzt der Suva. Er behandelt nicht, sondern beurteilt: Er sichtet die medizinischen Akten und beantwortet versicherungsmedizinische Fragen, etwa zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit oder zum Zeitpunkt des Fallabschlusses. Über Leistungen entscheidet er nicht; das tut die Suva in einer Verfügung. Die Bezeichnung «Kreisarzt» gibt es nur bei der Suva. Andere UVG-Versicherer setzen für dieselbe Aufgabe beratende Ärztinnen und Ärzte ein.
Manchmal bietet die Suva zu einer kreisärztlichen Untersuchung auf. Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG müssen sich Versicherte ärztlichen Untersuchungen unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Wer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, riskiert, dass die Versicherung aufgrund der Akten entscheidet oder die Abklärungen einstellt. Vorher muss sie schriftlich mahnen und auf diese Folgen hinweisen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich deshalb frühzeitig. Oft gibt es auch gar keine Untersuchung: Bei einer Aktenbeurteilung stützt sich der Kreisarzt allein auf die vorhandenen Unterlagen. Seine Beurteilung ist dann nur so vollständig wie die Akten.
Im Bericht steht typischerweise die Ausgangslage, danach die Würdigung der Befunde und am Schluss die Beurteilung. Dort finden sich meist drei Aussagen: ob der Endzustand erreicht ist und damit der Fallabschluss ansteht, welche Tätigkeit noch zumutbar ist, oft mit einem Belastungsprofil wie «wechselbelastend, ohne Heben über 10 kg», und wie hoch der Integritätsschaden geschätzt wird. Wie aus dieser Schätzung ein Betrag wird, steht weiter oben.
Ein kreisärztlicher Bericht hat Beweiswert, aber keinen Vorrang vor den Berichten Ihrer behandelnden Ärztin. Nach dem Bundesgericht genügen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit eines versicherungsinternen Berichts, damit weitere Abklärungen nötig werden (BGE 135 V 465). Die Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG wie die Ablehnung innert zehn Tagen gelten nur für externe Gutachten, nicht für den Kreisarzt.
Die behandelnde Ärztin fragt, was Ihnen hilft. Der Kreisarzt fragt, was versicherungsmedizinisch zumutbar ist. Deshalb können beide Einschätzungen auseinandergehen, etwa wenn die eigene Ärztin noch Behandlungsbedarf sieht und der Kreisarzt den Endzustand für erreicht hält. Den kreisärztlichen Bericht können Sie im Rahmen der Akteneinsicht verlangen (Art. 47 ATSG). Gegen die Verfügung, die darauf beruht, ist innert 30 Tagen Einsprache möglich (Art. 52 ATSG). Ob der Bericht zutrifft und ob sich eine Einsprache lohnt, beurteilt diese Seite nicht. Dafür sind eine Rechtsberatung oder eine spezialisierte Beratungsstelle zuständig, für medizinische Fragen Ihr Behandlungsteam.
Ihre Rechte rund um den SUVA-Arztbericht
Viele Versicherte wissen nicht, dass sie ein Akteneinsichtsrecht haben: Sie können bei der SUVA die Herausgabe der Sie betreffenden Akten verlangen – einschliesslich der ärztlichen Berichte, die Ihre behandelnden Ärzte an die Versicherung geschickt haben, und der Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte (Kreisärzte). Gerade die kreisärztlichen Untersuchungsberichte sind oft ausschlaggebend für Entscheide und lohnen sich zu lesen – und zu verstehen.
Ebenfalls gut zu wissen: Gegen Verfügungen der SUVA können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen. Wer die medizinische Begründung der Verfügung nicht versteht, verliert wertvolle Zeit dieser Frist mit Rätselraten – ein weiterer Grund, den zugrunde liegenden Arztbericht früh in verständliche Sprache übersetzen zu lassen. Nochmals ausdrücklich: Ob eine Einsprache Aussicht auf Erfolg hat, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten; dafür gibt es spezialisierte Anwältinnen, Anwälte und unentgeltliche Rechtsberatungsstellen.
Wer schreibt an wen? Die Beteiligten im Überblick
| Beteiligte | Rolle |
|---|---|
| Behandelnde Ärztin / behandelnder Arzt | Verfasst Erst-, Zwischen- und Abschlussberichte an die SUVA |
| Kreisarzt der SUVA | Versicherungsinterner Arzt, untersucht bei Bedarf selbst und beurteilt Kausalität und Integritätsschaden |
| Case Manager der SUVA | Koordiniert den Fall, veranlasst Berichte und Wiedereingliederung |
| Arbeitgeber | Meldet den Unfall und erhält Angaben zur Arbeitsfähigkeit (nicht aber medizinische Details) |
Wichtig für viele Betroffene: Ihr Arbeitgeber erfährt aus dem Verfahren die Arbeitsfähigkeitsangaben, nicht jedoch Diagnosen oder Befunddetails – diese unterliegen dem Arztgeheimnis gegenüber dem Arbeitgeber.
Typischer Ablauf nach einem Unfall
Vom Unfalltag bis zum Fallabschluss durchläuft jeder Fall dieselben Stationen – und an jeder Station entsteht mindestens ein ärztlicher Bericht. Wer weiss, an welchem Punkt des Ablaufs er gerade steht, kann den aktuellen Bericht viel besser einordnen:
Verletzungsarten und ihre typische Berichtssprache
Knochenbrüche (Frakturen)
Frakturberichte verfolgen den Heilungsverlauf mit festen Begriffen: «Beginnende Kallusbildung» beschreibt das erste neue Knochengewebe an der Bruchstelle, «zunehmende Konsolidation» den fortschreitenden Zusammenschluss, «vollständig konsolidiert» die abgeschlossene Heilung. Bei operativ versorgten Brüchen kommt das «Osteosynthesematerial» hinzu – Platten, Schrauben oder Nägel. «Reizlos einliegend» ist dabei die gewünschte Formulierung; ob und wann Material entfernt wird, ist eine separate Entscheidung.
Weichteilverletzungen: Sehnen, Bänder, Muskeln
Hier dominieren Grade und Teilbegriffe: Eine Verstauchung (Distorsion) Grad I ist etwas anderes als ein vollständiger Bandriss (Bandruptur) Grad III. Weil sich Weichteile im Röntgenbild kaum beurteilen lassen, stützen sich diese Berichte auf Ultraschall oder MRT – und verweisen häufig auf orthopädische Detailbefunde. Was die einzelnen Strukturen und Rissformen bedeuten, erklärt unsere Seite Orthopädie-Befund übersetzen ausführlich.
Kopfverletzungen und Commotio
Nach Stürzen oder Kollisionen taucht oft die «Commotio cerebri» auf – die Gehirnerschütterung. Berichte beschreiben hier Bewusstseinslage, Erinnerungslücken («Amnesie») und den Verlauf von Symptomen wie Kopfschmerz oder Schwindel. Bei anhaltenden Beschwerden folgt teils eine neurologische Abklärung; deren Berichte erläutert unsere Seite Neurologie-Befund verstehen.
Psychische Unfallfolgen
Auch psychische Folgen eines Unfalls – etwa nach schweren Ereignissen – können versichert sein. Die entsprechenden Berichte stammen aus der Psychiatrie und verwenden eine eigene Fachsprache; einen Einstieg bietet unsere Seite Psychiatrie-Bericht verstehen. In SUVA-Verfahren spielt hier die Adäquanzprüfung eine besonders grosse Rolle, weil der Zusammenhang zwischen Ereignis und psychischer Folge rechtlich streng beurteilt wird.
Zwei Berichte zur selben Schulter können sehr unterschiedlich klingen, ohne sich zu widersprechen: Der Operationsbericht beschreibt, was im Eingriff gemacht wurde, der Zwischenbericht, wie weit die Beweglichkeit zurückgekehrt ist. Erst nebeneinandergelegt ergeben die beiden Texte den Verlauf.
Berufskrankheit statt Unfall: das zweite Standbein der SUVA-Berichte
Neben Unfällen deckt die Unfallversicherung auch Berufskrankheiten ab – gesundheitliche Schäden, die vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden: bei Stoffen und Arbeiten auf der Liste des Bundesrats zu mehr als der Hälfte, bei anderen Krankheiten ausschliesslich oder stark überwiegend (Art. 9 UVG). Klassische Beispiele: Lärmschwerhörigkeit nach Jahrzehnten auf dem Bau, Hauterkrankungen durch berufliche Stoffe oder Atemwegserkrankungen durch Stäube. Die ärztlichen Berichte in solchen Verfahren sind sprachlich noch anspruchsvoller als reine Unfallberichte, weil sie die berufliche Exposition (also den Kontakt mit der schädigenden Einwirkung) über Jahre rekonstruieren und gegen aussenberufliche Ursachen abwägen müssen.
Formulierungen wie «arbeitsbedingte Verursachung überwiegend wahrscheinlich» oder «berufliche Exposition ausreichend dokumentiert» sind hier die entscheidenden Sätze. Auch diese Berichte übersetzen wir Satz für Satz – die Frage, ob eine Berufskrankheit anerkannt wird, entscheidet aber die Versicherung auf Grundlage der gesamten Akten.
Nach der Übersetzung: So nutzen Sie Ihren verständlichen Bericht
Ein übersetzter SUVA-Bericht hilft über das blosse Verstehen hinaus. Konkret hilft er in drei Situationen: Erstens im Gespräch mit der behandelnden Ärztin – Sie können gezielt nachfragen, warum eine bestimmte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde oder was zur Verbesserung beitragen könnte. Zweitens im Kontakt mit dem Case Manager der SUVA – wer die eigene Aktenlage kennt, kann Rückfragen präzise beantworten und Missverständnisse früh ausräumen. Drittens bei der Entscheidung, ob Sie eine Rechtsberatung beiziehen: Wer versteht, was medizinisch festgestellt wurde, kann viel besser einschätzen, ob sich eine rechtliche Prüfung lohnt.
Unsere Erklärung enthält deshalb neben der Übersetzung auch Hinweise, welche Passagen für das weitere Verfahren typischerweise bedeutsam sind – sprachlich eingeordnet, ohne rechtliche Bewertung. Für Schreiben an die Versicherung, etwa eine sachliche Rückfrage oder die Bitte um Akteneinsicht, unterstützt Sie briefhilfe.ch mit passenden Formulierungen.
So funktioniert die Übersetzung
Hochladen
Sie laden Ihren SUVA-Arztbericht anonymisiert hoch.
Übersetzung
Unsere Fachredaktion überträgt jeden Abschnitt inklusive Prozentangaben.
Ergebnis
Sie erhalten den übersetzten Bericht als PDF per E-Mail.
Taggeld, Heilbehandlung, Rente: die Leistungsarten hinter den Berichten
Jeder ärztliche Bericht im SUVA-Verfahren steht im Dienst einer Leistungsfrage. Das Taggeld ersetzt während der Arbeitsunfähigkeit einen Teil des Lohnausfalls – deshalb fragt jeder Zwischenbericht nach dem aktuellen AUF-Grad. Die Heilbehandlung umfasst die Übernahme der medizinischen Kosten – deshalb dokumentieren die Berichte Therapien und deren Fortschritt. Und wenn nach dem Fallabschluss eine Invalidität von mindestens 10 Prozent zurückbleibt, kommt eine Invalidenrente der Unfallversicherung ins Spiel – dafür sind die abschliessenden Beurteilungen von Arbeitsfähigkeit und zumutbarer Tätigkeit zentral.
Wer diese Zuordnung kennt, versteht plötzlich, warum bestimmte Fragen in den Formularen immer wieder auftauchen: Der Arzt beantwortet sie nicht aus Neugier, sondern weil jede Antwort eine konkrete Leistung steuert. Und genau deshalb lohnt es sich, die eigenen Berichte nicht ungelesen abzuheften – sie sind die Sprache, in der über Ihre Ansprüche entschieden wird.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger: zwei Systeme, zwei Sprachen
Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, ist bei einem Arbeitsunfall über den Schweizer Arbeitgeber UVG-versichert – die Berichte laufen also über die SUVA oder eine andere Schweizer Unfallversicherung. Gleichzeitig findet die Behandlung oft beim Hausarzt oder im Spital in Deutschland statt. Das Ergebnis: Deutsche Arztberichte mit deutscher Terminologie treffen auf ein Schweizer Versicherungsverfahren mit UVG-Begriffen.
Dabei entstehen echte Übersetzungsfragen im eigenen Sprachraum: Die deutsche «Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung» entspricht funktional dem Schweizer Arbeitsunfähigkeitszeugnis, deutsche Berichte kennen aber weder «Integritätsschaden» noch «Fallabschluss» im UVG-Sinn. Umgekehrt fragt die SUVA nach Einschätzungen, die deutsche Ärzte in dieser Form selten formulieren. Wir übersetzen beide Berichtswelten in dieselbe klare Alltagssprache – so erkennen Sie, wo sich die Dokumente inhaltlich decken und wo tatsächlich unterschiedliche Aussagen vorliegen.
Für wen sich dieser Service eignet
Wenn Sie Ihren Erst- oder Zwischenbericht besser einordnen möchten.
Wenn eine Beurteilung zum Integritätsschaden vorliegt.
Wenn Sie gezielte Fragen vorbereiten möchten.
Wenn zusätzlich Berichte aus Deutschland vorliegen.
Die Prozentskala des Integritätsschadens und ihr Rechtsrahmen
Die Prozentzahl im Bericht wirkt willkürlich, solange man die Skala nicht kennt, auf die sie sich bezieht. Sie beschreibt den Anteil an einem vollständigen Integritätsschaden – und dieser Massstab ist bewusst an den schwersten denkbaren Schädigungen geeicht. Deshalb liegen Werte für leichtere bleibende Bewegungseinschränkungen oft im einstelligen oder tiefen zweistelligen Bereich; über die Schwere Ihrer Beschwerden im Alltag sagt die Zahl allein nichts aus.
Welche Artikel hinter den Formulierungen Ihres Berichts stehen, lässt sich gut nachschlagen. Die folgende Übersicht nennt nur die Normen, auf die sich die Berichtssprache tatsächlich bezieht – sie ersetzt keine Rechtsberatung:
| Norm | Was dort geregelt ist | Wo es im Bericht auftaucht |
|---|---|---|
| Art. 6 UVG | Versichert sind Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten | Kopf des Formulars: Unfall oder Berufskrankheit |
| Art. 45 UVG | Meldung des Unfalls | Die Unfallmeldung, mit der das Dossier beginnt |
| Art. 10 UVG | Anspruch auf Heilbehandlung | Therapien, Kontrollen und das «Prozedere» |
| Art. 16 UVG | Anspruch auf Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit | Das Feld «Arbeitsunfähigkeit in %» |
| Art. 17 UVG | Taggeldhöhe: 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit | Der Grund, warum der AUF-Grad so genau abgefragt wird |
| Art. 18 UVG | Invalidenrente ab einer Invalidität von mindestens 10 % | Abschliessende Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit |
| Art. 19 UVG | Rentenbeginn, sobald von weiterer Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind; Heilbehandlung und Taggeld fallen dahin | «Fallabschluss», «Endzustand erreicht» |
| Art. 24 UVG | Anspruch auf Integritätsentschädigung bei dauernder erheblicher Schädigung | «Integritätsschaden geschätzt auf … %» |
| Art. 25 UVG | Kapitalleistung, abgestuft nach Schwere, höchstens der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes | Die Berechnung durch die Suva, nicht durch die Ärztin |
| Art. 36 UVV | Wann ein Integritätsschaden als dauernd und erheblich gilt | Begründung, warum eine Beeinträchtigung überhaupt bemessen wird |
| Anhang 3 UVV | Bemessungsskala für den Integritätsschaden in Prozent | Verweise auf «Tabelle» oder «Skala» im Bericht |
| Art. 9 UVG | Berufskrankheiten | Berichte zu Lärmschwerhörigkeit, Haut- oder Atemwegserkrankungen |
| Art. 11 UVV | Rückfälle und Spätfolgen | Ein neuer Bericht Jahre nach dem eigentlichen Unfall |
Für das Verfahren selbst – Akteneinsicht, Verfügung und die Einsprachefrist von 30 Tagen – gilt das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Verbindlich Auskunft über Ihren konkreten Fall gibt die Suva als verfügende Stelle; über die medizinischen Feststellungen Ihr Behandlungsteam.
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Rund um den SUVA-Arztbericht gibt es weitere Dokumente und Situationen mit eigenen Regeln. Damit diese Seite beim Arztbericht bleibt, finden Sie die Details jeweils dort:
Kurz zur Orientierung: Der kreisärztliche Bericht stammt von einem Arzt der Versicherung und nicht von Ihrer Behandlerin. Die Integritätsentschädigung ist die Geldleistung, die auf die hier erklärte Prozentzahl folgt; wie sie berechnet wird, steht weiter oben auf dieser Seite. Meldet sich eine alte Verletzung nach Jahren zurück, geht es um Rückfall oder Spätfolge. Und der Unfallschein ist kein Bericht, sondern das Begleitdokument für Behandlung und Abrechnung.
Offizielle Quellen zu den SUVA-Leistungen
Welche Geldleistungen nach einem Unfall in Frage kommen und wie sie bemessen werden, steht bei der Suva selbst.
- Suva – Geldleistungen der Unfallversicherung: Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung (Stand Januar 2026)
- Suva, Publikation 2720.D – Orientierungshilfe «Was Sie nach einem Unfall beachten sollten» (28. Januar 2025)
Externe Quellen, zuletzt geprüft am 15. September 2026. Sie dienen der Orientierung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle beziehungsweise Ihres Behandlungsteams.
Warum Sie Ihren SUVA-Arztbericht hier erklären lassen
Sie erhalten jeden Abschnitt Ihres Berichts in Alltagssprache – mit den Prozentangaben, an denen Taggeld, zumutbare Tätigkeit und Integritätsentschädigung hängen.
Wichtig: Keine Rechts- oder Medizinberatung
Wir übersetzen medizinische und versicherungstechnische Fachsprache in Alltagssprache. Wir geben keine Rechtsberatung, keine medizinische Beratung und treffen keine Aussage zu Ihrem Leistungsanspruch gegenüber der SUVA.
Für rechtliche Fragen wenden Sie sich an eine Fachanwältin, einen Fachanwalt oder eine spezialisierte Beratungsstelle. Details zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Häufige Fragen zum SUVA-Arztbericht
Was kostet es, einen SUVA-Arztbericht erklären zu lassen?
CHF 24.– einmalig pro Auftrag, ohne Abo und ohne Folgekosten. Derselbe Preis gilt für einen zweiseitigen Zwischenbericht wie für ein ganzes Dossier aus Erstbericht, mehreren Zwischenberichten und Abschlussbericht mit Beurteilung zum Integritätsschaden.
Erhalte ich eine Einschätzung zu meinem Leistungsanspruch?
Nein, wir übersetzen ausschliesslich die Fachsprache und geben keine rechtliche oder medizinische Einschätzung ab.
Ich habe eine Verfügung mit 30-tägiger Einsprachefrist – wie schnell erhalte ich die Erklärung?
Vermerken Sie beim Hochladen, bis wann Sie die Erklärung benötigen; die Zustellung erfolgt per E-Mail, die konkreten Bearbeitungszeiten stehen in unseren häufigen Fragen. Die Frist läuft unabhängig von uns weiter – bei knapper Zeit wenden Sie sich zusätzlich an eine Rechtsberatung.
Was bedeutet ein Integritätsschaden von 10 %?
Die Prozentzahl beschreibt das Ausmass einer bleibenden Beeinträchtigung im Vergleich zu einem vollständigen Schaden – gemessen an einer Skala, die auf schwerste Schädigungen geeicht ist. Sie ist unabhängig davon, ob und wie viel Sie arbeiten können, und bildet die Grundlage für eine einmalige Entschädigung.
Erfahren die Suva oder mein Arbeitgeber, dass ich meinen Unfallbericht hier hochlade?
Nein. Wir arbeiten mit anonymisierten Dokumenten, stehen in keiner Verbindung zur Suva oder zu Ihrem Betrieb und geben Ihre Unterlagen nicht an Dritte weiter. Schwärzen Sie Name, AHV-Nummer und Fallnummer vor dem Hochladen – der Bericht bleibt auch ohne diese Angaben vollständig verständlich.
Kann ich mehrere Berichte gemeinsam einreichen?
Ja, Erst-, Zwischen- und Abschlussbericht können gemeinsam eingereicht werden.
Was bedeutet Fallabschluss?
Der Zeitpunkt, ab dem aus ärztlicher Sicht keine namhafte Besserung durch weitere Behandlung mehr erwartet wird. Er beendet Heilbehandlung und Taggeld – gleichzeitig werden dann Ansprüche wie Integritätsentschädigung oder Rente geprüft.
Was ist der Unterschied zwischen Kausalität und Adäquanz?
Kausalität betrifft die Ursache, Adäquanz die rechtliche Frage eines ausreichend engen Zusammenhangs.
Werden auch handschriftliche Berichte übersetzt?
Ja, sofern der Text lesbar eingescannt oder fotografiert werden kann. Bei schwer lesbaren Stellen weisen wir in der Erklärung transparent darauf hin, statt zu raten.
Hilft die Übersetzung bei einem Einspracheverfahren?
Sie hilft beim Verständnis des Inhalts. Für rechtliche Einschätzungen empfehlen wir eine Rechtsberatung.
Kann ich die Übersetzung auch für IV-Berichte nutzen?
Ja, viele Formulierungen ähneln sich strukturell.
Wie reiche ich meinen Bericht ein?
Über unseren Upload-Bereich – als PDF, Foto oder Scan.
Weitere Themen rund um medizinische Dokumente
Für Schreiben an die SUVA oder Ihre Krankentaggeldversicherung hilft briefhilfe.ch. Bei Klauseln in Ihrer Unfall- oder Zusatzversicherung hilft vertrag-verstehen.ch. Einen Überblick bietet dokumentenhilfe.ch.
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